Förderverein Johanniter-Kirche Groß Eichsen e.V.

 

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Johanniter-Kirche Groß Eichsen e.V.“
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Mühlen Eichsen. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Grevesmühlen unter dem Aktenzeichen VR 330 geführt.
  2. Ziele und Zweck
    1. Ziel des Vereins ist es, die Restaurierung und Instandhaltung der Johanniter-Kirche Groß Eichsen zu fördern.
    2. Er will dazu beitragen, daß die Kirche, unter Berücksichtigung ihrer historischen Bausubstanz und Gestaltung, eine den Bedürfnissen der Kirchengemeinde entsprechende Ausstattung erhält.
    3. Der Förderverein unterstützt mit diesen Zielen und Zwecken die Aufgaben der Kirchgemeinde von Mühlen Eichsen. Der Förderverein verfolgt damit unmittelbar kirchliche Zwecke.
    4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Geschäftsjahr
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins können sein
      • natürliche Personen,
      • juristische Personen, Vereine, Körperschaften und Anstalten. 
    2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
    3. Der Vorstand kann Aufnahmeanträge ablehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Betroffene Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    4. Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    5. Die Mitgliedschaft endet
      • durch den Tod des Mitglieds,
      • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
      • durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres,
      • durch Ausschluß aus wichtigem Grunde.
  5. Beiträge und Mittel
    1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen zur Verfügung.
    2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt
      • für natürliche Personen jährlich mindestens EUR 20,
      • für natürliche Personen einmalig für unbefristete Mitgliedschaft EUR 1.000,
      • für alle übrigen Mitglieder mindestens EUR 50.
  6. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind
      • die Mitgliederversammlung,
      • der Vorstand.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme
    2. Die Mitgliederversammlung hat – soweit dies nicht an anderer Stelle dieser Satzung geregelt ist – insbesondere folgende Aufgaben:
      • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
      • des Kassenberichtes,
      • des Berichtes der Rechnungsprüfer,
      • Entlastung des Vorstandes,
      • Bestellung der Rechnungsprüfer,
      • Wahl der Vorstandsmitglieder,
      • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
      • Satzungsänderungen.
    3. Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
    4. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.
    5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
    6. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vereins (im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter) mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen.
    7. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von 14 Tagen.
    8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus
      • dem Vorsitzenden,
      • seinem Stellvertreter,
      • dem Schatzmeister,
      • dem Schriftführer,
      • Beisitzern.
    2. Dem Vorstand soll der amtierende Pastor der Kirchgemeinde Mühlen Eichsen angehören.
    3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
    5. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  9. Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig.
    2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    3. Der Vorstand amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  10. Auflösung des Vereins
    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
    2. In dieser Versammlung müssen mindestens Dreiviertel aller Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kommt zustande, wenn wenigstens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchgemeinde Mühlen Eichsen, die es für Zwecke im Sinne des Punkt 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.


Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18.08.2001 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.